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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 9 N 96.14   

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https://dejure.org/2014,32377
OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 9 N 96.14 (https://dejure.org/2014,32377)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2014 - 9 N 96.14 (https://dejure.org/2014,32377)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2014 - 9 N 96.14 (https://dejure.org/2014,32377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 20 Abs 3 GG, § 12 KomVerf BB, § 242 BGB
    Öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang bei privatrechtliche Ausgestaltung eines Benutzungsverhältnisses; Vertrauen in Rückwirkungsverbot bei Schaffung eines Abgabentatbestandes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124a VwGO, Art 20 Abs 3 GG, § 12 KomVerf BB, § 242 BGB
    Öffentliche Niederschlagswasserkanalisation; Benutzungsverhältnis; privatrechtlich; Zwei-Stufen-Theorie; Anschluss- und Benutzungszwang; Kontrahierungszwang; Vertragsangebot; Annahme; Leistungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 9 N 96.14
    Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf) soll nicht nur eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung sicherstellen, sondern gerade auch eine Finanzierung der öffentlichen Einrichtung auf breiter Grundlage gewährleisten (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - juris, Rdnr. 3).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 9 N 96.14
    Selbst eine rechtswidrige Abgabenregelung kann schon ausreichen, um diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen zu beseitigen und Raum für eine rückwirkende rechtmäßige Regelung zu schaffen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - juris, Rdnr. 19 ff).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.11.2019 - 5 K 908/15
    Bedenken der Beklagten sind hierzu nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. insgesamt zum vorhergehenden auch OVG Berlin-Brandenburg, Nichtzulassungsbeschluss vom 27. August 2014 - 9 N 96.14 n.v.).
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